§ 1     Name, Sitz

Der Verein führt den Namen „Industrieverein Langenfeld“. Er soll in das Vereinregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name „Industrieverein Langenfeld e. V.“. Der Verein hat seinen Sitz in Langenfeld (Rhld.).

§ 2     Zweck

Der Zweck des Vereins ist:

Die Pflege des Ansehens der Langenfelder Unternehmungen sowie die Pflege der Kontakte zwischen den Langenfelder Unternehmungen einschließlich der gegenseitigen Beratung und Information. Die Pflege der Kontakte der Langenfelder Unternehmungen zur Bürgerschaft und ihren kommunalen Repräsentanten in Verwaltung und Rat.

§ 3     Eintritt von Mitgliedern

Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich in Langenfeld gewerblich betätigt und mehrere Arbeitnehmer beschäftigt. Über die Aufnahme eines neuen Mitgliedes entscheidet der Vorstand. Bei einer Ablehnung der Aufnahme ist der Vorstand nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung bekannt zu geben.

§ 4     Beendigung der Mitgliedschaft

Ein Mitglied kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstandes aus dem Verein austreten. Die Mitgliedschaft endet, sobald die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft in dem Verein entfallen. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung, wobei eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich ist.

§ 5     Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

§ 6     Organe des Vereins sind

Die Mitgliederversammlung und der Vereinsvorstand, der aus dem geschäftsführenden und dem erweiterten Vorstand besteht.

§ 7     Vorstand

Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Kassierer und dem Schriftführer. Die Mitgliederversammlung kann durch einfache Mehrheit beschließen, dass dazu bis zu fünf Beisitzer gewählt werden (erweiterter Vorstand). Der Vorstand gibt sich eine eigene Geschäftsordnung.Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter der Vorsitzende oder der Stellvertretende Vorsitzende, repräsentiert.Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung aller Ämter und hat im Behinderungsfalle eines Vorstandsmitglieds für rechtzeitige Vertretung zu sorgen. Der geschäftsführende Vorstand ist verpflichtet, in allen den Industrieverein verpflichtenden Rechtsangelegenheiten und Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die Mitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften.

Der Vorstand ist bei Bedarf durch den 1. Vorstizenden, im Behinderungsfalle durch dessen Stellvertreter, einzuberufen. Die Einladung hat acht Tage vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagsordnung zu erfolgen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit, soweit die Satzung nichts anderes besagt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des die Vorstandssitzung leitenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift zu fertigen, die von dem die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschriften sind aufzubewahren.

Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Ämter ehrenamtlich aus. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

§ 8     Mitgliederversammlungen

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet ein Mal jährlich statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Fünftel der Mitglieder vom Vorstand schriftlich verlangt wird; dabei sollen die Gründe angegeben werden.

Der Mitgliederversammlung obliegen:

Die Entgegennehme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und des Berichtes der Kassenprüfer,

Entlastung des gesamten Vorstandes,

Wahl des neuen Vorstandes.

Der Vorstand wird auf zwei Jahre mit einfacher Mehrheit aus den Reihen der Mitglieder gewählt. Er führt die Geschäfte des Vereins bis zur Neuwahl weiter. Die Wahl des 1. Vorsitzenden hat vor der Wahl der übrigen Mitglieder des Vorstandes in einem besonderen Wahlgang zu erfolgen.

Wahl von zwei Kassenprüfern.

Die Kassenprüfer dürfen dem Vorstand nicht angehören. Einmalige Wiederwahl ist zulässig, wobei jedoch von den Kassenprüfern jeweils einer ausscheiden muss.

Jede Änderung der Satzung,

Entscheidungen über die eingereichten Anträge,

Ernennung von Ehrenmitgliedern,

Auflösung des Vereins.

§ 9     Einberufung von Mitgliederversammlungen

Mitgliederversammlungen werden vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden durch einfachen Brief einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Einberufungsfrist beträgt zwei Wochen. Der Vorstand sollte jedoch eine Einberufungsfrist von vier Wochen anstreben.

§ 10     Ablauf von Mitgliederversammlungen

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Sind alle Mitglieder des Vorstandes verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert und ergänzt werden. Über die Annahme von Beschlussanträgen entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltung zählen nicht als abgegebene Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern und zu Satzungsänderungen ist eine Mehrheit von drei Vierteln, zur Änderung des Vereinszweckes und zur Auflösung des Vereins eine solche von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Drittel der erschienenen Mitglieder dies verlangt, muss schriftlich und geheim abgestimmt werden.

§ 11     Protokollierung von Beschlüssen

Beschlüsse sind unter Angabe der Zeit und des Ortes der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses in einer Niederschrift festzuhalten; die Niederschrift ist von dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 12     Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen stimmen beschlossen werden. Falls die Mitgliederversammlung nicht anders beschließt, sind er Vorsitzende und der Stellvertretende Vorsitzende vertretungsberechtigte Liquidatoren. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die Stadt Langenfeld (Rhld.). Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

Langenfeld, den 18.04.1988